OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.08.2010
I-24 U 53/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 234/06

Festsetzung der rückzuerstattenden Kosten nach Aufhebung eines Urteils

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2010 - Aktenzeichen I-24 U 53/10

DRsp Nr. 2010/17670

Festsetzung der rückzuerstattenden Kosten nach Aufhebung eines Urteils

Mit der Vorschrift des § 91 Abs. 4 ZPO hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlauf des Rechtsstreits gezahlt hat, solche des Rechtsstreits sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin - vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Beschwerdewert: 1.435 EUR

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 4;

Gründe

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 28. Juli 2010 in der Sache keinen Erfolg.

Die Rückfestsetzung der Kosten ist von der Rechtspflegerin zutreffend vorgenommen worden. Die zunächst fehlende Anhörung des Beklagten hat sich mit der Gewährung rechtlichen Gehörs während des Nichtabhilfeverfahrens erledigt (vgl. OLG Düsseldorf AnwBl 1995, 627; Musielak ZPO 7. Aufl., § 104 Rn. 2).