1. Das Berufungsgericht hat entgegen § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO den Wert der Beschwer des Klägers nicht festgesetzt. Das kann vom Revisionsgericht nachgeholt werden (BGH, Beschlüsse vom 6.11.90 - VI ZR 117/90 = BGHWarn 1990 Nr. 328 = NJW 1991,
2. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt nicht 60.000 DM.
a) Der Wert der Beschwer ist nicht, wie der Kläger in seinem an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz vom 22.03.95 beantragt hat, auf 197.830,13 DM festzusetzen.
Dieser Betrag ist der (ursprüngliche) Streitwert des Berufungsverfahrens, wie ihn das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 12.01.95 festgesetzt hat.
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