Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die von der Antragsgegnerin nach den §§ 165, 151 VwGO beantragte Entscheidung des Gerichts (Kostenerinnerung), über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat, nachdem er auch die dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende Kostenentscheidung in entsprechender Besetzung getroffen hatte,
vgl. hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 165 Rn. 3, m. w. N.,
ist zulässig,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2014 -
aber unbegründet.
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