OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.02.2017
11 B 769/15.A
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 7 S. 2; RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 5;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2017, 435
NVwZ-RR 2017, 5

Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren gegen den Verfahrensgegner aus der für den Beteiligten günstigeren Kostenentscheidung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2017 - Aktenzeichen 11 B 769/15.A

DRsp Nr. 2017/2281

Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren gegen den Verfahrensgegner aus der für den Beteiligten günstigeren Kostenentscheidung

Nach Abänderung einer Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ins Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO kann jeder Beteiligte aus der für ihn günstigeren Kostenentscheidung die Rechtsanwaltsgebühren gegen den Verfahrensgegner festsetzen lassen. § 16 Nr. 5 RVG steht dem nicht entgegen.

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 7 S. 2; RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 5;

Gründe

Die von der Antragsgegnerin nach den §§ 165, 151 VwGO beantragte Entscheidung des Gerichts (Kostenerinnerung), über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat, nachdem er auch die dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende Kostenentscheidung in entsprechender Besetzung getroffen hatte,

vgl. hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 165 Rn. 3, m. w. N.,

ist zulässig,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 11 B 789/14.A -, NVwZ-RR 2015, 359,

aber unbegründet.