Die gem. §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 568, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die Beschwerde ist zulässig. Ausweislich der Erinnerungs- bzw. Beschwerdeschrift vom 24.11.2004 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwar persönlich das Rechtsmittel eingelegt, da sie die "Ich"-Form verwendet hat. Eine solche Beschwerde wäre unzulässig, denn diese steht nur der beschwerten Partei und nicht der Prozessbevollmächtigten zu (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 104 Rdn. 11 [m.w.N.]). Nachdem die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 27.06.2005 jedoch klar gestellt hat, dass der Rechtsbehelf für die beschwerte Klägerin, eingelegt wurde, bestehen gegen die Zulässigkeit der Beschwerde keine Bedenken mehr.
II.
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