OLG Rostock - Beschluss vom 08.11.2005
8 W 41/05
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2 § 31 Abs. 1 Nr. 2 § 134 ; Ermäßigungs-AnpassungsV § 1 ; BVerfGG § 13 Nr. 8a § 31 ; ZPO § 137 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 80
OLGReport-Rostock 2006, 200
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 29.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 84/00

Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren für das Berufungsverfahren - Anwendung des § 134 BRAGO

OLG Rostock, Beschluss vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 8 W 41/05

DRsp Nr. 2006/929

Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren für das Berufungsverfahren - Anwendung des § 134 BRAGO

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2 § 31 Abs. 1 Nr. 2 § 134 ; Ermäßigungs-AnpassungsV § 1 ; BVerfGG § 13 Nr. 8a § 31 ; ZPO § 137 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 568, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Beschwerde ist zulässig. Ausweislich der Erinnerungs- bzw. Beschwerdeschrift vom 24.11.2004 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwar persönlich das Rechtsmittel eingelegt, da sie die "Ich"-Form verwendet hat. Eine solche Beschwerde wäre unzulässig, denn diese steht nur der beschwerten Partei und nicht der Prozessbevollmächtigten zu (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 104 Rdn. 11 [m.w.N.]). Nachdem die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 27.06.2005 jedoch klar gestellt hat, dass der Rechtsbehelf für die beschwerte Klägerin, eingelegt wurde, bestehen gegen die Zulässigkeit der Beschwerde keine Bedenken mehr.

II.