BGH - Beschluss vom 25.08.2015
X ZB 6/14
Normen:
RVG § 11;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 07.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2470/13
OLG Braunschweig, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 47/14

Festsetzung der Patentanwaltsvergütung für die Vertretung einer Partei gegen den Auftraggeber

BGH, Beschluss vom 25.08.2015 - Aktenzeichen X ZB 6/14

DRsp Nr. 2015/16298

Festsetzung der Patentanwaltsvergütung für die Vertretung einer Partei gegen den Auftraggeber

Die Vergütung des Patentanwalts kann nicht nach § 11 RVG gegen den Auftraggeber festgesetzt werden, denn § 11 Abs. 1 S. 1 RVG ist auf Patentanwälte nicht anwendbar.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 17. Juni 2014 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 11;

Gründe

I. Der Antragsteller wirkte für die Antragsgegnerin als Patentanwalt an einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit, in dem die Antragsgegnerin wegen Verletzung eines deutschen Patents auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde. Die Parteien des Verfügungsverfahrens schlossen einen Vergleich, in dem die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden.

Der Antragsteller hat einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für seine Mitwirkung nach § 11 RVG gestellt, den das Landgericht zurückgewiesen hat. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Festsetzungsantrag weiter.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: