BGH - Beschluß vom 27.04.2006
VII ZB 116/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1070
DAR 2006, 478
FamRZ 2006, 1114
JurBüro 2006, 586
MDR 2006, 1436
NJ 2006, 507
NJW 2006, 2560
Rpfleger 2006, 505
VersR 2006, 1561
ZfBR 2006, 559
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 14.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 148/05
AG Pasewalk, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 483/04

Festsetzung der nicht anrechenbaren Geschäftsgeführ des späteren Prozessbevollmächtigten im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschluß vom 27.04.2006 - Aktenzeichen VII ZB 116/05

DRsp Nr. 2006/18577

Festsetzung der nicht anrechenbaren Geschäftsgeführ des späteren Prozessbevollmächtigten im Kostenfestsetzungsverfahren

»Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG festgesetzt werden.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger verlangten von dem Beklagten zunächst Schadensersatz in Höhe von 2.898,21 EUR wegen mangelhaft erbrachter Bauleistungen. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten erster Instanz vom 24. August 2004 haben sie den Beklagten zur Zahlung dieses Betrags zuzüglich Rechtsanwaltskosten unter Fristsetzung zum 6. September 2004 aufgefordert und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist Klage erhoben. Nach Klageerweiterung ist gegen den Beklagten ein Teilversäumnisurteil hinsichtlich des genannten Schadensersatzbetrages ergangen. Nach Rücknahme der Klageerweiterung hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits zu 90 % dem Beklagten und zu 10 % den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.