Die zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Die Bestimmungen des RVG sind anzuwenden. Zu Recht hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die Kosten des vorprozessualen Abmahnschreibens nicht als Kosten des Rechtsstreits angesehen und deren Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren abgelehnt.
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