OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.11.2005
I-5 W 28/05
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3 ; GKG § 63 § 68 ; BRAGO § 37 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1179
JurBüro 2006, 143
NZBau 2006, 787
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.09.2005

Festsetzung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2005 - Aktenzeichen I-5 W 28/05

DRsp Nr. 2006/18866

Festsetzung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens werden von der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren umfasst. Voraussetzung dafür ist, dass Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens identisch sind. Dies ist stets dann der Fall, wenn im Hauptsacherechtsstreit vom Antragsteller des Beweisverfahrens ein dortiger Antragsgegner nunmehr als Beklagter hinsichtlich eines Mangels in Anspruch genommen wird, wegen dessen sich auch das Beweisverfahren bereits gegen diesen Antragsgegner gerichtet hatte.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 3 ; GKG § 63 § 68 ; BRAGO § 37 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien beanstanden mit ihren wechselseitigen Beschwerden die Festsetzung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens.

Der Beklagte war Bauleiter für das 12-Familienwohnhaus der Kläger in der H... Straße in D....

Wegen Feuchtigkeitsschäden in zwei Wohnungen leiteten die Kläger Anfang 1997 gegen den Beklagten und den Fensterbauer vor dem Landgericht Düsseldorf - 15 OH 4/97 - ein selbständiges Beweisverfahren ein. Dabei veranschlagten sie die Sanierungskosten mit ca. 20.000 DM.