BGH - Beschluß vom 25.09.2008
V ZB 66/08
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2009, 95
AnwBl 2009, 73
BGHReport 2009, 203
EBE/BGH 2008, 381
FA 2009, 17
FF 2009, 88
FamRZ 2009, 40
JurBüro 2009, 91
MDR 2009, 112
MittdtschPatAnw 2009, 91
NJW 2009, 519
RVG professionell 2009, 19
RVGreport 2009, 25
Rpfleger 2009, 114
ZfIR 2009, 37
zfs 2009, 43
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 306/08
LG Dresden, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1655/07

Festsetzung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen V ZB 66/08

DRsp Nr. 2008/20763

Festsetzung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

»Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien das vereinbart haben.«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin wehrte sich vor dem Prozessgericht mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung des Beklagten aus einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag, der eine Vollstreckungsunterwerfung der Klägerin wegen der Kaufpreisforderung von 470.000 EUR enthält. Während des Rechtsstreits bestätigten die Parteien vor dem Urkundsnotar in einer als Nachtrag bezeichneten Urkunde den Kaufvertrag. Der Beklagte wurde dabei durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten. Die Parteien vereinbarten darin unter Hinweis auf den Ausgangsrechtsstreit vor dem Landgericht Dresden und "zur Beschleunigung des Vollzugs des Kaufvertrags und zur Minimierung gegenseitiger Kostenrisiken" Änderungen zur Abwicklung des Kaufvertrags, einen vorläufigen Verzicht des Beklagten auf die Vollstreckung und zusätzlich, dass die Klägerin die bislang angefallenen Zwangsvollstreckungskosten und die "Kosten dieser Urkunde" zu tragen habe.