Die Beklagte war Antragstellerin eines selbstständigen Beweisverfahrens (3 H 3/98 AG Diez). Dort ist geklärt worden, dass Metallbauarbeiten der Klägerin mangelhaft sind.
Mit der Klage hat die Klägerin etwas mehr als 40.000 DM Werklohn für diese Metallbauarbeiten verlangt. Die Beklagte hat sich auf fehlende Abnahme und ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Mängel gestützt. Später hat sie die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt. Die fachgerechte Mangelbeseitigung koste über 60.000 DM (Bl. 74 GA).
Die Klägerin hat daraufhin die Klage unter Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch zurückgenommenen. Das Landgericht hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
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