OLG Koblenz - Beschluß vom 05.03.2003
14 W 148/03
Normen:
ZPO § 104 § 269 Abs. 3 S. 2 § 494a Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1080
OLGReport-Koblenz 2003, 233
VersR 2004, 1151
ZfBR 2003, 369
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 07.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HO 70/01

Festsetzung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bei Klagerücknahme

OLG Koblenz, Beschluß vom 05.03.2003 - Aktenzeichen 14 W 148/03

DRsp Nr. 2004/5071

Festsetzung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bei Klagerücknahme

Die Kosten eines vorprozessual durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens können nicht auf der Grundlage einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO festgesetzt werden, auch wenn die Klagerücknahme mit einem Verzicht auf den Klageanspruch verbunden war.

Normenkette:

ZPO § 104 § 269 Abs. 3 S. 2 § 494a Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beklagte war Antragstellerin eines selbstständigen Beweisverfahrens (3 H 3/98 AG Diez). Dort ist geklärt worden, dass Metallbauarbeiten der Klägerin mangelhaft sind.

Mit der Klage hat die Klägerin etwas mehr als 40.000 DM Werklohn für diese Metallbauarbeiten verlangt. Die Beklagte hat sich auf fehlende Abnahme und ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Mängel gestützt. Später hat sie die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt. Die fachgerechte Mangelbeseitigung koste über 60.000 DM (Bl. 74 GA).

Die Klägerin hat daraufhin die Klage unter Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch zurückgenommenen. Das Landgericht hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).