Festsetzung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens
SchlHOLG, Beschluss vom 08.02.2001 - Aktenzeichen 9 W 11/01
DRsp Nr. 2004/9115
Festsetzung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens
»Beruht der niedrigere Wert des Hauptsacheverfahrens gegenüber der Wertfestsetzung im selbstständigen Beweisverfahren auf einer unterschiedlichen Bewertung desselben Anspruchs (Identität des Streitgegenstandes), dann sind bei der Kostenfestsetzung die Kosten des Beweissicherungsverfahrens nicht im Verhältnis der Streitwerte zu quoteln.«