BGH - Beschluß vom 15.02.2007
I ZB 36/06
Normen:
ZPO § 103 § 104 ;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 10.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 22/06
AG Hildesheim, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen M 1444/05

Festsetzung der Kosten der Sequestration

BGH, Beschluß vom 15.02.2007 - Aktenzeichen I ZB 36/06

DRsp Nr. 2007/5742

Festsetzung der Kosten der Sequestration

Die Kosten der Sequestration können im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO aufgrund der Kostengrundentscheidung des Verfahrens festgesetzt werden, in dem die Sequestration angeordnet worden ist. Der Kostenfestsetzung setzt nicht entgegen, dass die Sequestration auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht und der Sequester kein Vollstreckungsorgan im Sinne der ZPO ist.

Normenkette:

ZPO § 103 § 104 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart, durch die der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, u.a. die Fahrzeugbriefe näher bezeichneter Fahrzeuge an einen bestimmten Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben. Da diesem Gerichtsvollzieher die Nebentätigkeitsgenehmigung für eine Sequestration fehlte, beauftragte die Antragstellerin einen Rechtsanwalt mit der Sequestration. Der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher nahm bei der Antragsgegnerin die Fahrzeugbriefe in Besitz und übergab sie dem Rechtsanwalt als Sequester.

Die Antragstellerin hat die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten beantragt, einschließlich der ihr entstandenen Sequestrationskosten in Höhe von 1.624 EUR.