BGH - Beschluß vom 11.01.2007
VII ZB 28/06
Normen:
BRAGO § 22 ;
Fundstellen:
BB 2007, 853
BGHReport 2007, 479
FamRZ 2007, 637
JurBüro 2007, 253
MDR 2007, 743
NJW 2007, 1535
NZBau 2007, 304
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 W 67/05
LG Freiburg, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 213/03

Festsetzung der Hebegebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschluß vom 11.01.2007 - Aktenzeichen VII ZB 28/06

DRsp Nr. 2007/4717

Festsetzung der Hebegebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

»Die Hebegebühr nach § 22 BRAGO, die ein Prozessbevollmächtigter deswegen erhält, weil an ihn die Zahlung zur Erfüllung des gerichtlichen Vergleichs geleistet wird und er diese an den Berechtigten auszahlt, kann im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO geltend gemacht werden, wenn die Einschaltung des Prozessbevollmächtigten in den Zahlungsvorgang im Hinblick auf den Inhalt des Vergleichs aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist.«

Normenkette:

BRAGO § 22 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit einer Hebegebühr des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach § 22 BRAGO.