BGH - Beschluß vom 24.09.2008
IV ZB 26/07
Normen:
RVG -VV Nr. 3100 Vorbem. 3 Abs. 4;
Fundstellen:
RVGreport 2009, 27
VRR 2009, 39
Vorinstanzen:
OLG München, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 1779/07
LG München I, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 922/07

Festsetzung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren und Höhe der Verfahrensgebühr

BGH, Beschluß vom 24.09.2008 - Aktenzeichen IV ZB 26/07

DRsp Nr. 2008/19256

Festsetzung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren und Höhe der Verfahrensgebühr

1. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr.3100 VV- RVG ist eine bereits entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen und somit die gerichtliche Verfahrensgebühr zu mindern, nicht hingegen die vorgerichtliche Geschäftsgebühr.2. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstatten und ob sie insoweit zwischen den Parteien unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100 Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe: