BGH - Beschluß vom 02.10.2008
I ZB 30/08
Normen:
ZPO § 91 § 103 § 104 ; RVG -VV Nr. 3100 Vorbem. 3 Abs. 4;
Fundstellen:
RVGreport 2008, 470
wrp 2009, 75
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 12.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 2/08
LG Hamburg, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 416 O 239/07

Festsetzung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschluß vom 02.10.2008 - Aktenzeichen I ZB 30/08

DRsp Nr. 2008/19250

Festsetzung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

Die im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens entstandene Geschäftsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO nicht berücksichtigt werden. Dementsprechend können weder die Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung noch die für die vorprozessuale Abwehr von Ansprüchen der Partei entstandene Gebühr nach Nr. 2300 der Anl. I zu § 2 Abs. 2 RVG Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103, 104 ZPO sein.

Normenkette:

ZPO § 91 § 103 § 104 ; RVG -VV Nr. 3100 Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe:

I. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom 20. Juni 2007 wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes ab. Im anschließenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurden die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin unter anderem beantragt, eine 1,3fache Verfahrensgebühr aus einem Wert von 100.000 EUR in Höhe von 1.760,20 EUR nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG festzusetzen.

Das Landgericht hat die Verfahrensgebühr lediglich in Höhe von 0,55 als erstattungsfähig angesehen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.