KG - Beschluss vom 20.10.2009
2 Verg 12/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; RVG -VV Nr. 2300;
Fundstellen:
AGS 2010, 544
JurBüro 2010, 138
Rpfleger 2010, 126

Festsetzung der Gebühren im Vergabenachprüfungsverfahren

KG, Beschluss vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 2 Verg 12/06

DRsp Nr. 2009/27492

Festsetzung der Gebühren im Vergabenachprüfungsverfahren

1. Für ein nach Inhalt, Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung durchschnittliches Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer sind jedenfalls nicht mehr als 2,0 Gebühren gemäß Nr. 2300 VV- RVG festzusetzen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 24.02.2007 - 2 Verg 11/06 -: 1,7 Gebühren sind nicht zu beanstanden). 2. Hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts gemäß § 11 Abs. 2 RpflG zu entscheiden, findet eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 11 Abs. 2 Satz 4 RpflG i. V. m. § 124 GWB nicht statt.

Tenor:

Die Erinnerung der Antragstellerin vom 15. Januar 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Kammergerichts vom 15. Dezember 2008 - 2 Verg 12/06 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; RVG -VV Nr. 2300;

Gründe:

1.

Die mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 15. Januar 2009 eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Kammergerichts vom 15. Dezember 2008 ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 ZPO unstatthaft.

2.