OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.05.2003
11 Wx 120/00
Normen:
Richtlinie 69/335/EWG des Rates; KostO § 36 ; KostO § 38 Abs. 2 Nr. 7 ; KostO § 44 ; KostO § 47 Satz 1 ; KostO § 140 Satz 1 ; UmwG § 6 ; UmwG § 8 ; UmwG § 9 ; UmwG § 13 ; UmwG § 16 ; UmwG § 41 ; UmwG § 43 ; UmwG § 44 ; LJKG §§ 10ff. ;
Fundstellen:
GmbHR 2003, 1277
OLGReport-Karlsruhe 2003, 365
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 13.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 25/00

Festsetzung der Gebühren des Amtsnotars für die Beurkundung des Vertrages über die Verschmelzung zweier Kommanditgesellschaften

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2003 - Aktenzeichen 11 Wx 120/00

DRsp Nr. 2003/8537

Festsetzung der Gebühren des Amtsnotars für die Beurkundung des Vertrages über die Verschmelzung zweier Kommanditgesellschaften

»1. Erfolgt die Verschmelzung zweier Kommanditgesellschaften in der Weise, dass das Kapital der aufnehmenden Gesellschaft durch Einbringung des gesamten Vermögens der übertragenden Gesellschaft erhöht wird, so widerspricht der Ansatz einer Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO für die Beurkundung des Verschmelzungsvertrags durch einen badischen Amtsnotar der Gesellschaftssteuerrichtlinie, soweit sich durch die Anwendung der Bestimmung Gebühren errechnen, die in einem deutlichen Missverhältnis zu dem konkret erbrachten Aufwand stehen. Entsprechendes gilt für den Ansatz einer Gebühr nach § 47 Satz 1 KostO für die Beurkundung der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Gesellschaften (Fortführung von OLG Karlsruhe v. 24.9.2002 - 14 Wx 133/00, OLG Report 2002, 437ff., v. 5.12.2002 - 14 Wx 130/01, OLGReport 2003, 80). 2. Zur Frage, ob der Ansatz einer Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO für die Beurkundung eines Verzichts auf Verschmelzungsberichte oder Verschmelzungsprüfungen der Gesellschaftssteuerrichtlinie widerspricht. 3. Zur Berücksichtigung der Gebührenanteile der badischen Amtsnotare nach §§ 10ff. LJKG bei der Ermittlung des tatsächlichen Aufwands.