OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.12.2014
13 E 1115/14
Normen:
RVG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 01.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3150/12

Festsetzung der Fahrtkosten sowie des Abwesenheitsgeldes des Prozessbevollmächtigten des Beklagten sowie der geltend gemachten Übersetzungskosten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 13 E 1115/14

DRsp Nr. 2015/293

Festsetzung der Fahrtkosten sowie des Abwesenheitsgeldes des Prozessbevollmächtigten des Beklagten sowie der geltend gemachten Übersetzungskosten

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Streitwert wird auf 1.474 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16. Juli 2014 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bestätigt, mit der dieser die angemeldeten Reisekosten (Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld) des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sowie die geltend gemachten Übersetzungskosten festgesetzt hat.