BGH vom 29.11.1984
III ZR 151/84
Normen:
ZPO §§ 3, 546 ;
Fundstellen:
WM 1985, 279

Festsetzung der Beschwer bei einer Verurteilung zur Rückzahlung eines Darlehens in höheren Raten als ursprünglich vereinbart mit Erlaß des Restbetrages bei Versterben des Darlehensgebers.

BGH, vom 29.11.1984 - Aktenzeichen III ZR 151/84

DRsp Nr. 1997/6906

Festsetzung der Beschwer bei einer Verurteilung zur Rückzahlung eines Darlehens in höheren Raten als ursprünglich vereinbart mit Erlaß des Restbetrages bei Versterben des Darlehensgebers.

Festsetzung der Beschwer bei einer Verurteilung zur Rückzahlung eines Darlehens in höheren Raten als ursprünglich vereinbart mit Erlaß des Restbetrages bei Versterben des Darlehensgebers.

Normenkette:

ZPO §§ 3, 546 ;

Der Kläger gewährte den Beklagten im Jahre 1980 ein Darlehen von 60.000 DM; die Rückzahlung sollte vereinbarungsgemäß in monatlichen Raten von 350 DM in der Zeit vom 1. Dezember 1980 bis 1. Dezember 1995 erfolgen, spätestens aber beim Tode des Klägers enden.

Mit der im Juni 1982 erhobenen Klage hat der Kläger die vorzeitige Rückzahlung des gesamten noch ausstehenden Darlehensbetrages verlangt. Das Berufungsgericht hat erkannt, der Darlehensvertrag werde "dahin geändert, daß die Beklagten die Restdarlehenssumme von 53.700 DM abzüglich vom 1. Juni 1982 bis zum 1. Juni 1984 monatlich gezahlter 350 DM beginnend ab dem 1. Juli 1984 mit einer jeweils zum 1. eines Monats zu erbringenden Rate von 600 DM als Gesamtschuldner voll zu tilgen haben"; im übrigen werde die Klage abgewiesen. Den Wert der Beschwer hat das Berufungsgericht für beide Parteien auf unter 40.000 DM festgesetzt.