OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.12.2005
15 W 55/05
Normen:
RVG -VV Nr. 3104; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 192
OLGReport-Karlsruhe 2006, 319
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 04.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 524/03

Festsetzung der bei einer außergerichtlichen Besprechung entstandenen Terminsgebühr; Begriff der gerichtlichen Erledigungsbesprechung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.12.2005 - Aktenzeichen 15 W 55/05

DRsp Nr. 2006/28340

Festsetzung der bei einer außergerichtlichen Besprechung entstandenen Terminsgebühr; Begriff der gerichtlichen Erledigungsbesprechung

»1. Die bei einer außergerichtlichen Besprechung entstandene Terminsgebühr des Rechtsanwalts (Abs. 3 3. Alternative der Vorbemerkung 3 VV) kann im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. 2. Die Voraussetzungen einer Terminsgebühr bei einer außergerichtlichen Erledigungs-Besprechung sind bei erfolglosen Besprechungen des Rechtsanwalts eng auszulegen. 3. Eine Besprechung mit einem Vertreter der Gegenseite ist nur dann auf "Erledigung des Verfahrens" gerichtet, wenn beide Gesprächspartner das Ziel einer Erledigung des Verfahrens verfolgen. 4. Die außergerichtliche Erledigungsbesprechung setzt eine Verhandlung voraus, die in ihrer Struktur und Zielrichtung einer gerichtlichen Vergleichsverhandlung entspricht. Die Erledigungsbesprechung ist abzugrenzen von bloßen Vorgesprächen, die eine Terminsgebühr nicht entstehen lassen.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beklagte hat am 17.02.2005 gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim im Verfahren 9 O 524/03 Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt. Mit Schriftsatz vom 17.03.2005 hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen.