Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die Erinnerungsführerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Mit der Kostenentscheidung des abgeschlossenen Klageverfahrens 15 K 1662/15 Kg waren der Erinnerungsführerin 19/34 der Kosten auferlegt worden.
Die gemäß §§ 45, 49 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten der Klägerin setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 27.06.2016 auf 910,02 EUR fest.
Mit Kostenrechnung vom 12.07.2016 macht die Staatskasse gegenüber der Erinnerungsführerin einen Ausgleichsanspruch nach § 59 RVG geltend; dieser betrage 887,26 EUR. Die Inanspruchnahme erfolge entsprechend der Kostenentscheidung bis zur Höhe der auf Basis der Wahlanwaltsgebühren errechneten Vergütung. Der Anspruch sei mit Auszahlung (festgesetzte Vergütung 910,02 EUR) auf die Staatskasse übergegangen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|