FG Düsseldorf - Beschluss vom 12.01.2017
15 Ko 2252/16 GK
Normen:
RVG § 59 Abs. 1 S. 1;

Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten des Klägers

FG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 15 Ko 2252/16 GK

DRsp Nr. 2017/1353

Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten des Klägers

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Erinnerungsführerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

RVG § 59 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Mit der Kostenentscheidung des abgeschlossenen Klageverfahrens 15 K 1662/15 Kg waren der Erinnerungsführerin 19/34 der Kosten auferlegt worden.

Die gemäß §§ 45, 49 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten der Klägerin setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 27.06.2016 auf 910,02 EUR fest.

Mit Kostenrechnung vom 12.07.2016 macht die Staatskasse gegenüber der Erinnerungsführerin einen Ausgleichsanspruch nach § 59 RVG geltend; dieser betrage 887,26 EUR. Die Inanspruchnahme erfolge entsprechend der Kostenentscheidung bis zur Höhe der auf Basis der Wahlanwaltsgebühren errechneten Vergütung. Der Anspruch sei mit Auszahlung (festgesetzte Vergütung 910,02 EUR) auf die Staatskasse übergegangen.