Die als sofortige Beschwerde auszulegende "Erinnerung" der Antragsteller ist gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1, 21 Nr. 2 RPflG zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg.
Durch den angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger zu Recht den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juli 2006 aufgehoben und die beantragte Festsetzung der von den Antragstellern für die vor dem LG Düsseldorf - 16 O 473/05 - erhobene Gebührenforderung gemäß Kostenrechnung vom 12. Dezember 2005 abgelehnt. Denn die Antragsgegner haben gegen diese Forderung eine Einwendung erhoben, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hat und daher gemäß § 11 Abs. 5 RVG zur Ablehnung der Festsetzung führt.
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