OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.08.2007
I-24 W 73/07
Normen:
RVG § 11 Abs. 5 ; BGB § 280 ; BGB § 675 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 91
OLGReport-Düsseldorf 2008, 99
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 473/05

Festsetzung der Anwaltsvergütung bei Einwendung nicht gebührenrechtlicher Art - Schlechterfüllung des Mandats

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2007 - Aktenzeichen I-24 W 73/07

DRsp Nr. 2007/18341

Festsetzung der Anwaltsvergütung bei Einwendung nicht gebührenrechtlicher Art - Schlechterfüllung des Mandats

»Im Verfahren nach § 11 RVG dürfen materiellrechtliche Einwendungen des Auftraggebers nicht schon außer Betracht bleiben, wenn sie als unschlüssig erscheinen, sondern erst, wenn sie offenbar haltlos und unverständlich sind.«

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5 ; BGB § 280 ; BGB § 675 ;

Entscheidungsgründe:

Die als sofortige Beschwerde auszulegende "Erinnerung" der Antragsteller ist gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1, 21 Nr. 2 RPflG zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg.

Durch den angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger zu Recht den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juli 2006 aufgehoben und die beantragte Festsetzung der von den Antragstellern für die vor dem LG Düsseldorf - 16 O 473/05 - erhobene Gebührenforderung gemäß Kostenrechnung vom 12. Dezember 2005 abgelehnt. Denn die Antragsgegner haben gegen diese Forderung eine Einwendung erhoben, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hat und daher gemäß § 11 Abs. 5 RVG zur Ablehnung der Festsetzung führt.