OLG Zweibrücken - Beschluss vom 06.12.2004
4 W 162/04
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4 Nr. 2400, Nr. 7200; UWG § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 313
OLGReport-Zweibrücken 2005, 418
Vorinstanzen:
LG Frankenthal/Pfalz - Beschluss - 2 HK.O 107/04 - 15.10.2004,

Festsetzung der Abmahnkosten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.12.2004 - Aktenzeichen 4 W 162/04

DRsp Nr. 2006/8981

Festsetzung der Abmahnkosten

»Abmahnkosten sind auch nach der Neuregelung in Vorbem. 3 Abs. 4 RVG -VV und nach der Neufassung des § 12 Abs. 1 UWG keine Kosten der Prozessvorbereitung, sondern solche, über deren Ersatzfähigkeit nach materiellem Recht zu entscheiden ist. Die auf die vorgerichtliche Abmahnung entfallende hälftige Besprechungsgebühr und Auslagenpauschale sind deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4 Nr. 2400, Nr. 7200; UWG § 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine der Antragstellerin günstigere Entscheidung.