OLG Nürnberg - Beschluß vom 15.04.1994
11 WF 749/94
Normen:
BRAGO § 1 § 19 ;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 423
JurBüro 1994, 728
Vorinstanzen:
AG Weiden i.d. OPf.,

Festsetzbare Vergütung des Rechtsanwalts nach § 19 BRAGO

OLG Nürnberg, Beschluß vom 15.04.1994 - Aktenzeichen 11 WF 749/94

DRsp Nr. 1998/11056

Festsetzbare Vergütung des Rechtsanwalts nach § 19 BRAGO

»Zur "gesetzlichen Vergütung" des Rechtsanwalts, die im Verfahren nach § 19 BRAGO festgesetzt werden kann, gehören auch die von ihm aus eigenen Mitteln verauslagten Gerichtskosten.«

Normenkette:

BRAGO § 1 § 19 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt ... , hatte die Festsetzung der ihm von seinem Mandanten zu bezahlenden Gebühren und Auslagen beantragt. In dem Antrag ist ein Betrag von 159,- DM enthalten für aus eigenen Kostenmitteln gezahlte Gerichtskosten, deren Entstehung anwaltlich versichert wurde.

In Höhe des Betrags von 159,- DM wurde die Kostenfestsetzung abgelehnt mit der Begründung, die vom Anwalt verauslagten Gerichtsgebühren seien keine gesetzliche Vergütung gemäß BRAGO. Sie könnten daher nicht im Verfahren nach § 19 BRAGO festgesetzt werden.

Gegen diesen ihm am 16.02.1994 zugestellten Beschluß hat Rechtsanwalt .... mit Schriftsatz vom 17.02.1994, eingegangen beim Familiengericht Weiden am gleichen Tag, Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, "zusätzlich die vom Unterfertigten verauslagten Gerichtskosten von 159,- DM mit festzusetzen".

Der Beschwerdegegner, .... , hat sich innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht zu der Beschwerde geäußert.

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist zulässig und begründet.