OLG Hamm - Beschluss vom 29.01.2001
23 W 536/00
Normen:
ZPO § 103 Abs. 1 ; BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AGS 2002, 4
OLGReport-Hamm 2002, 380
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 35/88

Festsetzbare Erhöhungsgebühren bei Ausscheiden eines von insgesamt drei Streitgenossen durch Verschmelzung mit einem der verbleibenden Streitgenossen

OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2001 - Aktenzeichen 23 W 536/00

DRsp Nr. 2001/9445

Festsetzbare Erhöhungsgebühren bei Ausscheiden eines von insgesamt drei Streitgenossen durch Verschmelzung mit einem der verbleibenden Streitgenossen

»1. Scheidet von drei Streitgenossen einer durch Verschmelzung mit einem der verbleibenden Streitgenossen aus dem Rechtsstreit aus, so sind die Kosten des ausgeschiedenen Streitgenossen nicht aufgrund eines Kostentitels zugunsten des von der Verschmelzung betroffenen verbliebenen Streitgenossen festsetzbar; insoweit fehlt es an der notwendigen Grundlage für die Festsetzung der 3/10 Erhöhungsgebühr aus Anlaß der anwaltlichen Vertretung ausgeschiedenen Streitgenossen.2. Gleichwohl ist in einem solchen Falle eine 6/10 Erhöhungsgebühr aus eigenem Recht der verbliebenen beiden Streitgenossen festsetzbar.«

Normenkette:

ZPO § 103 Abs. 1 ; BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Kürzung der Erhöhungsgebühr von 6/10 auf 3/10 um 21.401,70 DM hat Erfolg, weil gemäß § 6 Abs. 3 BRAGO die Beklagten zu 1) und 2) in Höhe der entstandenen und angemeldeten Kosten haften.