Die Klägerin hat den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung von Werbemaßnahmen in Anspruch genommen und ist im 2. Rechtszuge - in dem es nur noch um die Erledigung der Hauptsache ging - unterlegen.
Das Landgericht hat den Hauptsachestreitwert auf 20.000 DM festgesetzt; der Senat hatte im Berufungsverfahren den Gegenstandswert nach dem Kosteninteresse der Verfügungsbeklagten auf bis zu 3.000 Euro festgesetzt.
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