OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.09.2003
25 W 54/03
Normen:
ZPO § 890 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 3 ; GKG § 25 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 04.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 4316/01

Festlegung des Streitwerts des Verfahrens über Ordnungsmaßnahmen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.09.2003 - Aktenzeichen 25 W 54/03

DRsp Nr. 2004/4675

Festlegung des Streitwerts des Verfahrens über Ordnungsmaßnahmen

»Der Streitwert des Verfahrens über Ordnungsmaßnahmen nach § 890 Abs. 1 s. 1 ZPO kann nicht schematisch auf einen Bruchteil des Hauptsachestreitwertes festgelegt werden. Abzustellen ist vielmehr auf das Interesse des auf die Ordnungsmaßnahme Antragenden, wobei von der im Antrag enthaltenen Bezifferung für das Ordnungsgeld ausgegangen werden kann, sofern sich die Höhe der Bezifferung durch die Angaben des Antragstellers zu den befürchteten Nachteilen aus den Verstößen gegen den Unterlassungstitel - hier: Wettbewerbsverstöße - rechtfertigt. Dabei sind die Schwere, Zahl, Vorwerfbarkeit und Gefährlichkeit der Verstöße für den Antragsteller von Bedeutung.«

Normenkette:

ZPO § 890 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 3 ; GKG § 25 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung von Werbemaßnahmen in Anspruch genommen und ist im 2. Rechtszuge - in dem es nur noch um die Erledigung der Hauptsache ging - unterlegen.

Das Landgericht hat den Hauptsachestreitwert auf 20.000 DM festgesetzt; der Senat hatte im Berufungsverfahren den Gegenstandswert nach dem Kosteninteresse der Verfügungsbeklagten auf bis zu 3.000 Euro festgesetzt.