BSG - Beschluß vom 30.05.2006
B 3 KR 7/06 B
Normen:
GKG (2004) § 1 Nr. 4 § 42 Abs. 3 § 47 § 52 Abs. 1 § 63 Abs. 2 S. 1 ; KSVG § 24 ; SGG § 197a Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 599
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 4373/05
SG Karlsruhe, vom 12.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 3875/04

Festlegung des Streitwertes bei Streitigkeiten über die Künstlersozialabgabepflicht

BSG, Beschluß vom 30.05.2006 - Aktenzeichen B 3 KR 7/06 B

DRsp Nr. 2006/23484

Festlegung des Streitwertes bei Streitigkeiten über die Künstlersozialabgabepflicht

Der Streitwert richtet sich in nach dem 1.1.2002 rechtshängig gewordenen Streitigkeiten über die Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung dem Grunde nach im Regelfall nach der zu erwartenden Künstlersozialabgabe in den ersten drei Jahren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GKG (2004) § 1 Nr. 4 § 42 Abs. 3 § 47 § 52 Abs. 1 § 63 Abs. 2 S. 1 ; KSVG § 24 ; SGG § 197a Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligten haben im Ausgangsverfahren über die Abgabepflicht der Klägerin zur Künstlersozialversicherung gestritten. Die gegen die Feststellung der Abgabepflicht gerichtete Klage ist vom Sozialgericht abgewiesen worden (Urteil vom 12. September 2005); das Landessozialgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 14. Februar 2006 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hat zunächst Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, diese aber unter dem 24. April 2006 zurückgenommen.