Die Beteiligten haben im Ausgangsverfahren über die Abgabepflicht der Klägerin zur Künstlersozialversicherung gestritten. Die gegen die Feststellung der Abgabepflicht gerichtete Klage ist vom Sozialgericht abgewiesen worden (Urteil vom 12. September 2005); das Landessozialgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 14. Februar 2006 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hat zunächst Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, diese aber unter dem 24. April 2006 zurückgenommen.
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