LAG München - Beschluss vom 14.03.2005
10 Ta 191/03
Normen:
BRAGO § 122 § 128 ; ArbGG § 11 Abs. 3 ; ZPO § 121 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 23.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 211/02

Fehlerhafte Beiordnung eines Rechtsbeistandes im Wege der Prozesskostenhilfe in Arbeitssachen

LAG München, Beschluss vom 14.03.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 191/03

DRsp Nr. 2005/8166

Fehlerhafte Beiordnung eines Rechtsbeistandes im Wege der Prozesskostenhilfe in Arbeitssachen

»Wird durch das Arbeitsgericht im Wege der Prozesskostenhilfe ein Rechtsbeistand beigeordnet, leidet der Beiordnungsbeschluss an einem derart gravierenden Mangel, dass daran der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gebunden ist.«

Normenkette:

BRAGO § 122 § 128 ; ArbGG § 11 Abs. 3 ; ZPO § 121 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die trotz bereits lange zuvor eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahrens durch den Gemeinschuldner selbst erhobene Zahlungsklage, deren gegenständlicher Anspruch zudem bereits auf das Landratsamt übergegangen war (Bl. 6 bis 8 d.A.) hat der zum Treuhänder bestellte Rechtsbeistand (Antragsteller) fortgeführt.

Im Termin vom 15.1.2003 hat er "für den Gemeinschuldner" die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und mit Schriftsatz vom 16.1.2003 um seine Beiordnung gebeten.

Am 28.1.2003 hat daraufhin das Arbeitsgericht Passau folgenden Beschluss erlassen:

1. Dem Kläger wird antragsgemäß für seinen Klageantrag ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (16. Januar 2003) Prozesskostenhilfe bewilligt.

2. Ihm wird sein Treuhänder, , Rechtsbeistand und Mitglied der Rechtsanwaltskammer, zur unentgeltlicher Wahrnehmung seiner rechte beigeordnet.