I.
Die trotz bereits lange zuvor eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahrens durch den Gemeinschuldner selbst erhobene Zahlungsklage, deren gegenständlicher Anspruch zudem bereits auf das Landratsamt übergegangen war (Bl. 6 bis 8 d.A.) hat der zum Treuhänder bestellte Rechtsbeistand (Antragsteller) fortgeführt.
Im Termin vom 15.1.2003 hat er "für den Gemeinschuldner" die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und mit Schriftsatz vom 16.1.2003 um seine Beiordnung gebeten.
Am 28.1.2003 hat daraufhin das Arbeitsgericht Passau folgenden Beschluss erlassen:
1. Dem Kläger wird antragsgemäß für seinen Klageantrag ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (16. Januar 2003) Prozesskostenhilfe bewilligt.
2. Ihm wird sein Treuhänder, , Rechtsbeistand und Mitglied der Rechtsanwaltskammer, zur unentgeltlicher Wahrnehmung seiner rechte beigeordnet.
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