OLG Koblenz - Beschluß vom 12.08.1999
14 W 534/99
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AnwBl 2000, 261
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 18/96

Fehlender Auftrag; nicht gebührenrechtlicher Einwand

OLG Koblenz, Beschluß vom 12.08.1999 - Aktenzeichen 14 W 534/99

DRsp Nr. 2000/6640

Fehlender Auftrag; nicht gebührenrechtlicher Einwand

»Wendet ein Mandant ein, der Anwalt habe den Prozess ohne Mandat geführt, weil er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung schon aus der betreffenden Gesellschaft ausgeschieden gewesen sei, so ist dies ein nicht gebührenrechtlicher Einwand, der der vereinfachten Kostenfestsetzung nach § 19 V BRAGO entgegensteht.«

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs. 5 ;

Gründe:

Gemäß § 19 Abs. 5 BRAGO ist die gerichtliche Festsetzung abzulehnen, wenn die Partei gegen die beantragte Vergütung Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht begründet sind.

Hier hat der Antragsgegner zu 2) -sinngemäß- eingewandt, der Antragsteller zu 1) habe den Klageauftrag vollmachtslos auch für ihn erteilt. Denn zu diesem Zeitpunkt sei er, der Antragsteller zu 2), bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden. Nach dem vorgelegten Protokoll der Gesellschafterversammlung könnte dieser Einwand durchaus berechtigt sein.

Das Verfahren nach § 19 BRAGO privilegiert den Prozeßbevollmächtigten, gibt ihm ein vereinfachtes, schnelles Verfahren zur Titulierung seines Gebührenanspruchs gegen die eigene Partei anstelle eines Gebührenprozesses.