Gemäß § 19 Abs. 5 BRAGO ist die gerichtliche Festsetzung abzulehnen, wenn die Partei gegen die beantragte Vergütung Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht begründet sind.
Hier hat der Antragsgegner zu 2) -sinngemäß- eingewandt, der Antragsteller zu 1) habe den Klageauftrag vollmachtslos auch für ihn erteilt. Denn zu diesem Zeitpunkt sei er, der Antragsteller zu 2), bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden. Nach dem vorgelegten Protokoll der Gesellschafterversammlung könnte dieser Einwand durchaus berechtigt sein.
Das Verfahren nach § 19 BRAGO privilegiert den Prozeßbevollmächtigten, gibt ihm ein vereinfachtes, schnelles Verfahren zur Titulierung seines Gebührenanspruchs gegen die eigene Partei anstelle eines Gebührenprozesses.
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