Durch Urteil der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Dezember 1996, rechtskräftig seit dem 31. Dezember 1996, wurde der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zum Betrug in 6 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Verstoß gegen das
Eine Kostenentscheidung ist weder im Hauptverhandlungsprotokoll vom 23. Dezember 1996 (Bl. 236 - 242 Protokollband) beurkundet noch in dem zum Zwecke der Urteilsverkündung niedergeschriebenen Tenor (Bl. 244, 245 Protokollband) aufgenommen worden. Auch der Tenor des schriftlichen Urteils enthält keine Kostenentscheidung; am Ende der Urteilsgründe heißt es:
"Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467 StPO."
Mit Beschluss vom 21. November 2000, erstmals ordnungsgemäß zugestellt am 15. November 2002, hat die Strafkammer die Urteilsformel
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