OLG Koblenz - Beschluss vom 30.09.2003
1 Ws 703/03
Normen:
StPO § 260 ; StPO § 464 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 21.11.2000

Fehlende Möglichkeit zur Nachholung einer Kostenentscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.09.2003 - Aktenzeichen 1 Ws 703/03

DRsp Nr. 2004/1767

Fehlende Möglichkeit zur Nachholung einer Kostenentscheidung

»Mit abgeschlossener Bekanntgabe von Urteilsformel und -gründen ist das Urteil erlassen und damit für das erkennende Gericht nicht mehr abänderbar oder ergänzbar. Dies gilt auch für die Kostenentscheidung. Unterbleibt sie ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls, ist für eine nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung kein Raum.«

Normenkette:

StPO § 260 ; StPO § 464 Abs. 2 ;

Gründe:

Durch Urteil der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Dezember 1996, rechtskräftig seit dem 31. Dezember 1996, wurde der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zum Betrug in 6 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, für schuldig befunden und im übrigen freigesprochen.

Eine Kostenentscheidung ist weder im Hauptverhandlungsprotokoll vom 23. Dezember 1996 (Bl. 236 - 242 Protokollband) beurkundet noch in dem zum Zwecke der Urteilsverkündung niedergeschriebenen Tenor (Bl. 244, 245 Protokollband) aufgenommen worden. Auch der Tenor des schriftlichen Urteils enthält keine Kostenentscheidung; am Ende der Urteilsgründe heißt es:

"Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467 StPO."

Mit Beschluss vom 21. November 2000, erstmals ordnungsgemäß zugestellt am 15. November 2002, hat die Strafkammer die Urteilsformel