1. Das Sache wird wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung der Einzelrichterin).
2. Die Beschwerde der Pflichtverteidigerin gegen den Beschluss des Landgerichts B. vom 21. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
I.
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