OLG Braunschweig - Beschluss vom 25.08.2015
1 Ws 233/15
Normen:
RVG § 55; RVG -VV Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
MMR 2016, 565
NStZ 2016, 6
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 21.07.2015

Fehlende Erforderlichkeit des Ausdrucks einer vollständigen elektronischen Akte

OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.08.2015 - Aktenzeichen 1 Ws 233/15

DRsp Nr. 2015/19599

Fehlende Erforderlichkeit des Ausdrucks einer vollständigen elektronischen Akte

1. Die Kosten für Abschriften, Ausdrucke und Ablichtungen gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten eines Rechtsanwalts und sind daher nur eingeschränkt erstattungsfähig. 2. Der Ausdruck einer vollständigen elektronischen Akte, die dem Rechtsanwalt zur dauerhaften Nutzung überlassen wurde, ist grundsätzlich nicht erforderlich. Wenn die elektronischen Akten durch Ordner und Verzeichnisse übersichtlich gestaltet sind und nach gewünschten Informationen deshalb gezielt gesucht werden kann, ist dem Verteidiger die Arbeit mit ihnen am Computerbildschirm zuzumuten.

1. Das Sache wird wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung der Einzelrichterin).

2. Die Beschwerde der Pflichtverteidigerin gegen den Beschluss des Landgerichts B. vom 21. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 55; RVG -VV Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a;

Gründe:

I.