I.
Die Parteien des Beschwerdeverfahrens streiten über den Anspruch der seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers auf Gebührenfestsetzung gemäß § 19 BRAGO.
Der Beschwerdeführer hatte sich im zugrunde liegenden Kündigungsschutzverfahren durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten wegen einer Kündigung vom 04.06.2004 an das Arbeitsgericht Braunschweig gewandt, das nach Anhörung der Parteien sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - verwiesen hat. Mit Schreiben vom 29.07.2004 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit:
"[...] in obiger Sache zeige ich an, dass ich mich nach einem Disput mit Anwalt Herrn E. nunmehr selbst vertrete. Als Begründung war die Verärgerung meinerseits über die unnötige Verzögerung der längst fälligen Stellungnahme zu Ihrem Brief von der 29. KW, [...]."
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