OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.09.2003
9 WF 80/03
Normen:
GKG § 17 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen - 6 F 188/00 UE-A - 15.01.2003,

Fehlende Begründung eines Streitwertfestsetzungsbeschlusses als wesentlicher Verfahrensmangel

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.09.2003 - Aktenzeichen 9 WF 80/03

DRsp Nr. 2004/2637

Fehlende Begründung eines Streitwertfestsetzungsbeschlusses als wesentlicher Verfahrensmangel

»Beschlüsse, die einem Rechtsmittel unterliegen, müssen begründet werden, wenn sich die Begründung nicht ausnahmsweise unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, auf einer gefestigten Rechtsprechung beruht oder sich ohne Weiteres aus dem Streitstoff entnehmen lässt. Eine solche Ausnahme kann vorliegend in Anbetracht der hier erst im Verlauf des Verfahrens bezifferten Stufenklage nicht angenommen werden.«

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger hatte die Beklagte mit Klageschrift vom 15. Juni 2000 - eingegangen am 19. Juni 2000 - auf Auskunft und Zahlung (zunächst noch) unbezifferten Trennungsunterhalts für die Zeit ab 1. Mai 2000 in Anspruch genommen.

Nach Auskunftserteilung hatte er mit Schriftsatz vom 11. Juli 2001 - eingegangen am 12. Juli 2001 - den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1. August 2001 eine monatlich im Voraus zahlbare laufende Unterhaltsrente von 2.100 DM sowie für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 31. Juli 2001 einen Unterhaltsrückstand von 18.000 DM zu zahlen.