BGH - Beschluß vom 25.02.2004
4 StR 394/03
Normen:
JGG § 74 § 109 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 354
NStZ 2004, 626
VRS 106, 449
VersR 2004, 1432
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen,

Fehlende Begründung des Kostenausspruchs

BGH, Beschluß vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 4 StR 394/03

DRsp Nr. 2004/5170

Fehlende Begründung des Kostenausspruchs

Auch in den Urteilsgründen Ausführungen zu einer Kostenfreistellung nach den §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG fehlen, so ist davon auszugehen, dass sich die Jugendkammer dieser Möglichkeit bewusst war, sie aber keinen Anlass sah, davon Gebrauch zu machen.

Normenkette:

JGG § 74 § 109 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Jugendkammer hat dem zur Tatzeit 18 Jahre alten, verurteilten Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt (§ 465 Abs. 1 StPO). Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner - nicht näher begründeten - sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils stammt der Angeklagte aus geordneten Verhältnissen. Er hat seine Tischlerlehre erfolgreich mit der Gesellenprüfung abgeschlossen und leistete zur Zeit der Hauptverhandlung Zivildienst. Wenn auch in den Urteilsgründen Ausführungen zu einer Kostenfreistellung nach den §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG fehlen, so ist doch davon auszugehen, daß sich die Jugendkammer dieser Möglichkeit bewußt war (vgl. BGH bei Herlan GA 1959, 48; OLG Düsseldorf MDR 1993, 1113; Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 74 Rdn. 13), sie aber keinen Anlaß sah, davon Gebrauch zu machen. Dies ist nach den getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden.