Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin verurteilte den Angeklagten am 6. April 1998 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe. Das auf die Berufung des Angeklagten mit der Sache befaßte Landgericht stellte das Verfahren am 7. Dezember 1998 gemäß § 153a Abs. 2 Satz 1 StPO vorläufig ein und erteilte dem Angeklagten die Auflage, innerhalb von sechs Monaten einen Geldbetrag von 8.000,-- DM an den Weißen Ring e.V. zu zahlen. Nachdem der Angeklagte die Auflage erfüllt hatte, stellte das Landgericht durch Beschluß vom 31. Mai 1999 das Verfahren endgültig ein und legte dem Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auf. Gegen die Belastung mit den Auslagen der Nebenklägerin wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
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