KG - Beschluss vom 23.07.1999
1 AR 798/99
Normen:
StPO § 153a Abs. 2 § 464 Abs. 3 Satz 1 § 472 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Beschluss vom 31.05.1999 - (563) 64 Ns 117 PLs 3886/96 (113/98),

Fehlende Anfechtungsmöglichkeit der Kostenentscheidung bei Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 Satz 1 StPO

KG, Beschluss vom 23.07.1999 - Aktenzeichen 1 AR 798/99 - Aktenzeichen 5 Ws 417/99

DRsp Nr. 2004/9488

Fehlende Anfechtungsmöglichkeit der Kostenentscheidung bei Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 Satz 1 StPO

Die gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung einer einstellenden Entscheidung an sich statthafte sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StPO) ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Hauptentscheidung nicht anfechten kann (§ 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO), was bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 Satz 1 StPO der Fall ist.

Normenkette:

StPO § 153a Abs. 2 § 464 Abs. 3 Satz 1 § 472 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin verurteilte den Angeklagten am 6. April 1998 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe. Das auf die Berufung des Angeklagten mit der Sache befaßte Landgericht stellte das Verfahren am 7. Dezember 1998 gemäß § 153a Abs. 2 Satz 1 StPO vorläufig ein und erteilte dem Angeklagten die Auflage, innerhalb von sechs Monaten einen Geldbetrag von 8.000,-- DM an den Weißen Ring e.V. zu zahlen. Nachdem der Angeklagte die Auflage erfüllt hatte, stellte das Landgericht durch Beschluß vom 31. Mai 1999 das Verfahren endgültig ein und legte dem Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auf. Gegen die Belastung mit den Auslagen der Nebenklägerin wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel ist unzulässig.