OLG Thüringen - Beschluss vom 09.08.2010
1 AR (S) 25/10
Normen:
RVG § 42 Abs. 1; RVG § 42 Abs. 4; StPO § 464b;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 642
NStZ-RR 2010, 392
RVG professionell 2011, 50
RVGreport 2010, 414
Rpfleger 2011, 177
StRR 2011, 79
Vorinstanzen:
LG Erfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 881 Js 77889/99

Fehlen einer Kostenfestsetzung als Voraussetzung für die Feststellung einer Pauschvergütung nach § 52 RVG

OLG Thüringen, Beschluss vom 09.08.2010 - Aktenzeichen 1 AR (S) 25/10

DRsp Nr. 2011/3158

Fehlen einer Kostenfestsetzung als Voraussetzung für die Feststellung einer Pauschvergütung nach § 52 RVG

1. Der Wahlverteidiger muss in Folge der in § 42 Abs. 4 RVG statuierten Bindungswirkung die Pauschgebühr zu einem Zeitpunkt beantragen, in dem die durch das Oberlandesgericht zu treffende Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren noch Berücksichtigung finden kann. 2. Auch bei gleichzeitigem Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr und Antrag auf Kostenfetsetzung steht ein rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschluss der Entscheidung nach § 42 Abs. 1 RVG entgegen. Es liegt in der Hand des Verteidigers durch Einlegen von Rechtsmitteln im Kostenfestsetzungsverfahren zu sichern, dass zunächst das vorrangige Verfahren nach § 42 RVG durchgeführt wird.

Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 42 Abs. 1; RVG § 42 Abs. 4; StPO § 464b;

Gründe:

I. Rechtsanwalt Dr. F wurde im Verfahren 881 Js 7785/99 3 Kls jug. vom damaligen Angeklagten H K als Verteidiger beauftragt. Dies geschah nach der Verurteilung durch das Landgericht Erfurt vom 23.05.2002 wegen zweifacher sexueller Nötigung - Vergewaltigung - sowie Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 01.02.2999 (Az. 332 Js 32919/00 43 Ds) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten.