OLG Naumburg - Beschluss vom 16.09.2008
1 Ws 184/08
Normen:
RVG -VV Nr. 7008;

Fahrtkostenerstattung; Tatsächlich gefahrene oder kürzeste Wegstrecke; Aktenversendungspauschale

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.09.2008 - Aktenzeichen 1 Ws 184/08

DRsp Nr. 2011/10203

Fahrtkostenerstattung; Tatsächlich gefahrene oder kürzeste Wegstrecke; Aktenversendungspauschale

1. Die Fahrtkosten des Beistandes in einem Auslieferungsverfahren sind auch dann nach Maßgabe der tatsächlich gefahrenen Kilometer zu erstatten, wenn die Wahl einer kürzeren Fahrstrecke mit erheblich höherem Zeitaufwand verbunden und dem Rechtsanwalt daher nicht zumutbar war (vgl. KG, Beschluss vom 25. März 2003, 1 W 50/03; vgl. auch Thür. LSG, Beschluss vom 27. September 2005, L 6 SF 408/05 -). 2. Die Aktenversendungspauschale unterliegt der Umsatzsteuer, weil der Beistand im eigenen Namen zur Erfüllung seiner Tätigkeit Akteneinsicht begehrt und er damit auch Kostenschuldner ist (vgl. Volpert in Burhoff, RVG, 2. Aufl., zu § 46 Abs. 1 und 2, Rdnr. 20; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke RVG, 2. Auf., zum Stichwort "Aktenversendung", Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, VV Vorb. 7 Rdnr. 8).

Auf die Erinnerung des Beistandes der Verfolgten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Oberlandesgerichts Naumburg mit der Maßgabe abgeändert, dass ein weiterer Betrag in Höhe von 70,82 € festgesetzt wird.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 7008;

Gründe: