OLG Dresden - Beschluss vom 07.06.2010
2 Ws 93/10
Normen:
RVG -VV Nr. 7003;
Fundstellen:
NJW 2011, 869
StRR 2011, 43
VRR 2011, 43
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Qs 135/09
AG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 319 Js 44151/08

Fahrtkostenerstattung für eine Geschäftsreise zum an dem Ort der Zweigstelle gelegenen Gericht

OLG Dresden, Beschluss vom 07.06.2010 - Aktenzeichen 2 Ws 93/10

DRsp Nr. 2011/862

Fahrtkostenerstattung für eine Geschäftsreise zum an dem Ort der Zweigstelle gelegenen Gericht

Von dem Begriff "Kanzlei" im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 7 VV- RVG wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innerhalb der Gemeinde, in der die Zweigstelle unterhalten wird, können deshalb nicht gemäß Nr. 7003 VV- RVG erstattet werden.

Die weitere Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 22. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 7003;

Gründe:

I. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 wurde Rechtsanwalt dem Angeklagten als Pflichtverteidiger in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Dresden beigeordnet. Rechtsanwalt unterhält seine Kanzlei in B und eine Zweigstelle in D.

Mit Schreiben vom 15. März 2009 beantragte Rechtsanwalt die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 2.861,71 EUR. Unter anderem machte er Reisekosten für Fahrten von B zur Hauptverhandlung nach D und zur Justizvollzugsanstalt C geltend.