Die weitere Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 22. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen.
I. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 wurde Rechtsanwalt dem Angeklagten als Pflichtverteidiger in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Dresden beigeordnet. Rechtsanwalt unterhält seine Kanzlei in B und eine Zweigstelle in D.
Mit Schreiben vom 15. März 2009 beantragte Rechtsanwalt die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 2.861,71 EUR. Unter anderem machte er Reisekosten für Fahrten von B zur Hauptverhandlung nach D und zur Justizvollzugsanstalt C geltend.
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