1. Nachdem die Beklagte zu 2. die sofortige Beschwerde vom 4. Oktober 2002 zurückgenommen hat, ist nur noch über die sofortige Beschwerde des Klägers vom 1. Oktober 2002 zu entscheiden. Diese richtet sich dagegen, dass
a) die Kosten des Grundbuchauszuges in Höhe von 20,00 DM nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sind (zu erstattender Kostenanteil 21,5 % = 2,20 Euro),
b) die Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2. mit 0,27 Euro pro Kilometer nach einer Wegstrecke von 270 km (Hin- und Rückfahrt) berechnet werden, obwohl die einfache Entfernung vom Kanzleisitz in Frankfurt/Oder zum Landgericht Berlin nur 96,7 km beträgt (Differenz 20,68 Euro, hiervon zu erstatten 78,5 % = 16,24 Euro).
Das Rechtsmittel hat zu a) Erfolg, zu b) ist es unbegründet.
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