1. Im Interesse der Entlastung der Staatskasse von Mehrkosten, die auch eine vermögende Partei verständigerweise vermeiden würde, ist gemäß § 121 Abs. 3 ZPO (hier anwendbar nach §§ 621 a Abs. 1 ZPO, 14 FGG) einer bedürftigen Partei ein nicht beim Prozess- bzw. Verfahrensgericht zugelassener Rechtsanwalt als Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigter nur beizuordnen, wenn dadurch weitere Kosten - gemeint sind in erster Linie Reisekosten des Rechtsanwalts - nicht entstehen.
Die eingeschränkte Beiordnung kann nur im Einverständnis des beizuordnenden Rechtsanwalts erfolgen; erteilt er diese nicht, so ist seine Beiordnung abzulehnen (ganz herrschende Meinung, vgl. zum Meinungsstand: Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., Rdnr. 12; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 121 Rdnr. 62).
Daneben kann der bedürftigen Partei auf besonderen Antrag ein Verkehrsanwalt beigeordnet werden, wenn und soweit dies aufgrund - von der Partei darzulegender - besonderer Umstände erforderlich ist (§ 121 Abs. 4 ZPO).
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