OLG Zweibrücken - Beschluss vom 27.06.2001
2 UF 12/01
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 107
NJW-RR 2002, 500
OLGReport-Zweibrücken 2001, 481
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, - Vorinstanzaktenzeichen F 288/00

Fahrtkosten des nicht ortsansässigen Anwalts

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 2 UF 12/01

DRsp Nr. 2001/11595

Fahrtkosten des nicht ortsansässigen Anwalts

»Zur Beiordnung eines bei dem Prozessgericht nicht zugelassenen Anwalts "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts", jedoch unter Erstreckung auf Fahrtkosten dieses Anwalts zum Termin«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

1. Im Interesse der Entlastung der Staatskasse von Mehrkosten, die auch eine vermögende Partei verständigerweise vermeiden würde, ist gemäß § 121 Abs. 3 ZPO (hier anwendbar nach §§ 621 a Abs. 1 ZPO, 14 FGG) einer bedürftigen Partei ein nicht beim Prozess- bzw. Verfahrensgericht zugelassener Rechtsanwalt als Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigter nur beizuordnen, wenn dadurch weitere Kosten - gemeint sind in erster Linie Reisekosten des Rechtsanwalts - nicht entstehen.

Die eingeschränkte Beiordnung kann nur im Einverständnis des beizuordnenden Rechtsanwalts erfolgen; erteilt er diese nicht, so ist seine Beiordnung abzulehnen (ganz herrschende Meinung, vgl. zum Meinungsstand: Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., Rdnr. 12; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 121 Rdnr. 62).

Daneben kann der bedürftigen Partei auf besonderen Antrag ein Verkehrsanwalt beigeordnet werden, wenn und soweit dies aufgrund - von der Partei darzulegender - besonderer Umstände erforderlich ist (§ 121 Abs. 4 ZPO).