OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.08.2000
3 U 171/98
Normen:
KO § 30 Nr. 1 § 37 § 30 Nr. 1 Hs. 2 § 30 Nr. 1 Alt. 2 § 30 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2001, 8

Fälligstellung von Krediten - Zahlungseinstellung - Aussicht auf Zufluss weiterer Zahlungsmittel

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.08.2000 - Aktenzeichen 3 U 171/98

DRsp Nr. 2001/6603

Fälligstellung von Krediten - Zahlungseinstellung - Aussicht auf Zufluss weiterer Zahlungsmittel

»Stellt ein Kreditinstitut nach längeren vergeblichen Konsolidierungsbemühungen einen Kredit in beträchtlicher Höhe fällig, weil es den Schuldner für nicht mehr kreditfähig hält, geht es von der Zahlungseinstellung und nicht von einer nur vorübergehenden Zahlungsstockung aus. Die vom Kreditnehmer behauptete Aussicht auf den Zufluss weiterer Zahlungsmittel macht das Unvermögen zur Zahlung nur bei hinreichender Konkretisierung der zu erwartenden Zahlungseingänge zu einem bloß vorübergehenden.«

Normenkette:

KO § 30 Nr. 1 § 37 § 30 Nr. 1 Hs. 2 § 30 Nr. 1 Alt. 2 § 30 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter der ... (künftig: Gemeinschuldnerin), über deren Vermögen am 10.12.1996 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Beklagte ist eine von vier Banken, bei denen die Gemeinschuldnerin Geschäftskonten unterhielt. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch wegen angefochtener Forderungstilgung gemäß §§ 30 Nr. 1, 37 KO geltend.