OLG Braunschweig - Beschluss vom 25.04.2016
1 ARs 9/16
Normen:
RVG § 8 Abs. 1 S. 1; RVG § 51;
Fundstellen:
NStZ-RR
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 27.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ks 2/11

Fälligkeit des Anspruchs auf Bewilligung einer Pauschgebühr erst nach rechtskräftigem VerfahrensendeVerjährung des Anspruchs auf Bewilligung einer Pauschgebühr ausgehend vom rechtskräftigen Verfahrensende zu berechnen

OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.04.2016 - Aktenzeichen 1 ARs 9/16

DRsp Nr. 2016/9668

Fälligkeit des Anspruchs auf Bewilligung einer Pauschgebühr erst nach rechtskräftigem Verfahrensende Verjährung des Anspruchs auf Bewilligung einer Pauschgebühr ausgehend vom rechtskräftigen Verfahrensende zu berechnen

Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr für das gesamte Verfahren gemäß § 51 RVG wird erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

1. Die Sache wird wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters).

2. Dem zum Beistand der Nebenkläger bestellten Rechtsanwalt S. H. wird eine

Pauschvergütung in Höhe von 14.000,00 (vierzehntausend) Euro

zugebilligt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleiben unberührt.

Normenkette:

RVG § 8 Abs. 1 S. 1; RVG § 51;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeiten im Strafverfahren vor dem Landgericht Göttingen (Az.: 6 Ks 2/11) gegen J. O., dem der Mord an zwei Kindern zur Last gelegt wurde, die Gewährung einer Pauschvergütung.