1. Die Sache wird wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters).
2. Dem zum Beistand der Nebenkläger bestellten Rechtsanwalt S. H. wird eine
Pauschvergütung in Höhe von 14.000,00 (vierzehntausend) Euro
zugebilligt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleiben unberührt.
I.
Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeiten im Strafverfahren vor dem Landgericht Göttingen (Az.:
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