Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 11. Dezember 2008 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 2. Dezember 2008 aufgehoben.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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