OLG Celle - Beschluss vom 23.12.2008
2 W 283/08
Normen:
GKG § 6; GKG § 21; KV- GKG Nr. 1210; KostVfg § 4;
Fundstellen:
AGS 2009, 341
OLGReport-Celle 2009, 279
RVGreport 2009, 119
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 138/08

Fälligkeit der Verfahrensgebühr für ein gerichtliches Verfahren

OLG Celle, Beschluss vom 23.12.2008 - Aktenzeichen 2 W 283/08

DRsp Nr. 2009/2755

Fälligkeit der Verfahrensgebühr für ein gerichtliches Verfahren

Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 1210 KV, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, wird mit Eingang der Klageschrift bei Gericht und ohne Rücksicht darauf fällig, ob die Klageschrift mangels Unterschrift einer nicht postulationsfähigen Partei wirksam ist oder nicht. Eine Rückzahlung kommt nur dann in Betracht, wenn eine Entscheidung gem. § 21 GKG getroffen worden ist.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 11. Dezember 2008 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 2. Dezember 2008 aufgehoben.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 6; GKG § 21; KV- GKG Nr. 1210; KostVfg § 4;

Gründe:

I.

Die gem. § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist schon deshalb begründet, weil eine Erinnerungsentscheidung durch das Landgericht mangels zulässiger Erinnerung nicht hätte ergehen dürfen.