OLG Celle - Beschluss vom 16.06.2016
1 ARs 34/16 P
Normen:
RVG § 51;

Fälligkeit der Pauschvergütung

OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2016 - Aktenzeichen 1 ARs 34/16 P

DRsp Nr. 2016/19858

Fälligkeit der Pauschvergütung

Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 RVG wird regelmäßig erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens fällig.

Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wurde dem Angeklagten am 3. August 2012 als notwendige Verteidigerin beigeordnet. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Hannover begann am 10. September 2012 und endete mit dem am 19. Juni 2014 verkündeten Urteil. Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2015 wurde dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Auf den hiernach gestellten Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung vom 16. Juli 2016 erklärte die Vertreterin der Landeskasse im Rahmen ihrer Stellungnahme, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens mangels Fälligkeit eine Pauschvergütung jedenfalls derzeit nicht bewilligt werden könne. Die Antragstellerin hat hierauf erklärt, sie bestehe, sollte hieran festgehalten werden, auf einer rechtsmittelfähigen Entscheidung.

II.