Fälligkeit der Invaliditätsentschädigung in der Unfallversicherung - Voraussetzungen für die Veranlassung zur Klageerhebung
OLG Hamm, Urteil vom 06.02.1998 - Aktenzeichen 20 U 218/97
DRsp Nr. 1998/7408
Fälligkeit der Invaliditätsentschädigung in der Unfallversicherung - Voraussetzungen für die Veranlassung zur Klageerhebung
»Gibt der Versicherer nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen keine Erklärung gem. § 11 I AUB 88 zu seiner Leistungspflicht ab, dann steht dies - auch wenn Vorauszahlungen geleistet werden - einer Ablehnung gleich, so daß damit Fälligkeit der Invaliditätsentschädigung eintritt.Gleichzeitig gibt er Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne des § 93ZPO.«