»1. Ein ruhendes bzw. ausgesetztes Gerichtsverfahren ist - mit der Folge der Fälligkeit der Gerichtskosten - erst dann als anderweitig erledigt i.S. des § 63 Abs. 1GKG zu betrachten, wenn feststeht, dass es nicht mehr fortgeführt werden wird oder wenn jedenfalls nach den konkreten Umständen auf unabsehbare Zeit mit einem Wiederaufruf nicht gerechnet werden kann.2. Es ist unbeachtlich, dass aufgrund interner Dienstvorschriften der Justizverwaltung, hier § 7 Abs. 3 der Aktenordnung für die Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit, ein ruhendes Verfahren nach einem gewissen Zeitraum als im Sinne der Aktenordnung erledigt gilt und damit statistisch abgeschlossen wird.3. § 63 Abs. 1GKG knüpft an die förmliche oder faktische Beendigung des Verfahrens an, bietet jedoch keine Grundlage dafür, eine solche zu fingieren, um den Justizfiskus zu einer vorzeitigen Gebührenerhebung zu verhelfen.«