KG vom 25.05.1984
1 WF 5565/83
Normen:
BRAGO § 31 Abs.3, § 33 ; ZPO § 137 Abs.1;
Fundstellen:
AnwBl 1984, 506
DRsp IV(477)210e-f

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KG, vom 25.05.1984 - Aktenzeichen 1 WF 5565/83

DRsp Nr. 1992/7438

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Die der Rechtsanwältin danach dem Grunde nach zustehende Verhandlungsgebühr ist auch in voller Höhe angefallen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGebO entsteht die Verhandlungsgebühr zwar nur zur Hälfte, wenn die Parteien nichtstreitig verhandelt haben. Nichtstreitig ist eine Verhandlung, wenn die Anträge der anwesenden Parteien sich nicht widersprechen oder wenn Ä wie im vorl. Fall Ä nur eine der Parteien erscheint und verhandelt .. . Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BRAGebO entsteht jedoch eine volle Verhandlungsgebühr, wenn der Kl. in Ehesachen nichtstreitig verhandelt. Diese Vorschrift wird seit Inkrafttreten des 1. EheRefG, durch das sie nicht geändert worden ist, nicht nur auf das einseitige Scheidungsverfahren, sondern auch auf die Folgesachen angewendet, über die im Verbund mit der Scheidungssache zu entscheiden ist (§623 Abs. 1 ZPO). Der Senat teilt diese Auffassung. ...«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs.3, § 33 ; ZPO § 137 Abs.1;

(e) »... Die Entstehung der Verhandlungsgebühr für das Scheidungsverfahren setzt nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGebO voraus, daß die Rechtsanwälte mündlich verhandelt haben, daß also zumindest die Sachanträge nach § 137 Abs. 1 ZPO gestellt worden sind .. .