Die der Rechtsanwältin danach dem Grunde nach zustehende Verhandlungsgebühr ist auch in voller Höhe angefallen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGebO entsteht die Verhandlungsgebühr zwar nur zur Hälfte, wenn die Parteien nichtstreitig verhandelt haben. Nichtstreitig ist eine Verhandlung, wenn die Anträge der anwesenden Parteien sich nicht widersprechen oder wenn Ä wie im vorl. Fall Ä nur eine der Parteien erscheint und verhandelt .. . Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3BRAGebO entsteht jedoch eine volle Verhandlungsgebühr, wenn der Kl. in Ehesachen nichtstreitig verhandelt. Diese Vorschrift wird seit Inkrafttreten des 1. EheRefG, durch das sie nicht geändert worden ist, nicht nur auf das einseitige Scheidungsverfahren, sondern auch auf die Folgesachen angewendet, über die im Verbund mit der Scheidungssache zu entscheiden ist (§623 Abs. 1 ZPO). Der Senat teilt diese Auffassung. ...«
(e) »... Die Entstehung der Verhandlungsgebühr für das Scheidungsverfahren setzt nach § 31 Abs. 1 Nr. 2BRAGebO voraus, daß die Rechtsanwälte mündlich verhandelt haben, daß also zumindest die Sachanträge nach § 137 Abs. 1ZPO gestellt worden sind .. .
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" abrufen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.