OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.01.2001
11 Wx 67/00
Normen:
RL 69/335/EWG Art. 10 Art. 12 Abs. 1 lit. e ; AktG § 33 ; KostO § 30 § 121 ;
Fundstellen:
AG 2001, 601
OLGReport-Karlsruhe 2001, 121

Externer Gründungsprüfer - Gebühr für gerichtliche Bestellung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.01.2001 - Aktenzeichen 11 Wx 67/00

DRsp Nr. 2001/9533

Externer Gründungsprüfer - Gebühr für gerichtliche Bestellung

»Die Gebühr für die gerichtliche Bestellung eines externen Gründungsprüfers nach § 33 Abs. 3-5 AktG unterfällt Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17.07.1969 (69/335/EWG-Gesellschaftssteuerrichtlinie). Die Höhe der Gebühr darf daher den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen, was bei der Bemessung des Geschäftswertes (§§ 30, 31 KostO) zu berücksichtigen ist.«

Normenkette:

RL 69/335/EWG Art. 10 Art. 12 Abs. 1 lit. e ; AktG § 33 ; KostO § 30 § 121 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, die X-AG Holding, gründete im November 1999 die Y-Lebensversicherung Aktiengesellschaft mit Sitz in M die über ein Grundkapital von 5 Mio. Euro verfügt. Da Mitglieder des Vorstandes der Gründerin auch dem Aufsichtsrat der neuen Gesellschaft angehören, beantragte die Gründerin, einen Gründungsprüfer zu bestellen. Das Amtsgericht bestellte daraufhin die von der Gründerin vorgeschlagene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Gründungsprüfer und setzte den Geschäftswert auf 1 Mio. DM fest. Der Antragstellerin wurden daraufhin Kosten i. H. v. 3.220,00 DM zuzüglich Auslagen für Zustellungen in Rechnung gestellt.