VGH Bayern - Beschluss vom 08.08.2017
14 C 17.559
Normen:
RVG § 2 Abs. 2; RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 19 Abs. 1 S. 1; RVG § 32 Abs. 1; VV RVG Nr. 3100; VV RVG Nr. 7002;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 M 17.65

Erwachsen einer Verfahrensgebühr vor der Verfahrenstrennung bereits (anteilig) aus dem Gesamtstreitwert; Zahlung einer Pauschale für Entgelte für Postleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen für jedes Verfahren in vollem Umfang; Erheben von Gebühren eines Rechtsanwalts

VGH Bayern, Beschluss vom 08.08.2017 - Aktenzeichen 14 C 17.559

DRsp Nr. 2017/13084

Erwachsen einer Verfahrensgebühr vor der Verfahrenstrennung bereits (anteilig) aus dem Gesamtstreitwert; Zahlung einer Pauschale für Entgelte für Postleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen für jedes Verfahren in vollem Umfang; Erheben von Gebühren eines Rechtsanwalts

1. Auch wenn eine Verfahrensgebühr vor der Verfahrenstrennung bereits (anteilig) aus dem Gesamtstreitwert erwachsen ist, fallen in den durch die Trennung verselbständigten Verfahren entsprechende Gebühren aus den jeweiligen geringeren Streitwerten erneut an; dies gilt für das unter dem alten Aktenzeichen fortgeführte Verfahren in gleicher Weise wie für die mit neuen Aktenzeichen versehenen abgetrennten Verfahren (Abweichung von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den Beschlüssen vom 30. Januar 2007 - 25 C 07.161 - [...] Rn. 3 und vom 28. Mai 2001 - 23 C 01.1049 - [...] Rn. 4).2. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG steht der Berücksichtigung der nach Trennung entstandenen Verfahrensgebühr nicht entgegen; er hindert nur die kumulative Forderung von (anteiliger) Gesamtgebühr und Einzelgebühr. In der Konsequenz ergibt sich ein Wahlrecht des Bevollmächtigten, ob er die Festsetzung der (niedrigeren) Verfahrensgebühr aus dem anteiligen Gesamtstreitwert fordert oder der (höheren) Verfahrensgebühr aus dem Einzelstreitwert nach Verfahrenstrennung.