BayObLG, Beschluß vom 17.03.1988 - Aktenzeichen BReg 3 Z 175/87
DRsp Nr. 1998/13653
Erteilung von Abschriften aus dem Grundbuch
»Bei der Erteilung von Abschriften aus dem Grundbuch ist dieselbe Angelegenheit im Sinn des § 136 Abs. 3KostO grundsätzlich nur insoweit anzunehmen, als Abschriften aus demselben Grundbuchblatt zu erteilen sind. Ausnahmen bedürfen besonderer Rechtfertigung.«